Allgemeine Geschäftsbedingungen der adVenture Perkins GmbH, Stuttgart, für die Benutzung der Garderobe und der Schließfächer im Perkins Park
I.
Der Gast hat die Möglichkeit ein Garderobenstück abzugeben. Er erhält im Austausch dafür eine Garderobenmarke. Mit Aushändigung dieser Marke kommt ein entgeltlicher Verwahrungs-vertrag zustande, dessen Inhalt, unsere Haftung und ihr Umfang richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
II.
Für jedes Garderobestück wird ein eigener Verwahrungsvertrag abgeschlossen; die Verwahrung mehrerer Garderobestücke im Rahmen nur eines Vertrages ist ausgeschlossen. Der Gast erhält für jedes übergebene Garderobenstück eine Garderobenmarke, die Quittungsfunktion hat und den Überbringer als Empfangsberechtigen zur Entgegennahme des herauszugebenden Garderobenstücks ausweist; das Garderobenpersonal ist nicht berechtigt und verpflichtet, die Legitimation des Markenüberbringers zu überprüfen.
Die Rückgabe von falschen oder beschädigten Kleidungsstücken ist dem Garderobenpersonal sofort zu melden; spätere Reklamationen nach dem Verlassen des Garderobenbereichs sind ausgeschlossen.
III.
Taschen und ihr Inhalt sowie in den Garderobenstücken sich befindende Gegenstände und Accessoires werden nur zur Aufbewahrung in einem Schließfach übernommen, das nur durch das Garderobenpersonal bedient werden darf. Dem Gast wird gegen Hinterlegung einer Kaution von 10,00 € der Schlüssel zu dem Schließfach ausgehändigt.
Der Schließfachschlüssel hat die in Ziff. 2. für die Garderobenmarke beschriebene Ausweisfunktion; die Regeln für die Garderobenmarke gelten entsprechend.
IV.
Das Risiko des Verlustes der Garderobenmarke oder des Schließfachschlüssels und der und der durch diesen möglich gewordenen Aushändigung des Verwahrungsgutes an einen durch sie ausgewiesenen Nichtberechtigten trägt der Gast. Sind am Ende des Betriebstages die beanspruchten Gegenstände im Garderobenbereich nicht mehr vorhanden, so haftet die adVenture Perkins GmbH hierfür nicht, es sei denn der Gast kann grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verwahrers nachweisen.
Im Fall des Garderobenmarken- oder Schließfachschlüsselverlustes wird das betroffene Kleidungsstück oder der Schließfachinhalt dem anspruchstellenden Gast erst am Ende des Betriebstages unter der Voraussetzung herausgegeben, dass er eine Kopie seines Personalausweises übergibt und den/die beanspruchten Gegenstände prägnant und unverwechselbar schriftlich beschreibt.
V.
Am Ende des Betriebstages nicht abgeholte Kleidungsstücke und in den Schließfächern verbliebene Gegenstände werden für die Dauer von 6 Wochen verwahrt und zur Abholung durch den Berechtigten bereitgehalten; nach Ablauf der Verwahrungsfrist werden sie verwertet oder entsorgt.
VI.
Im Fall von Meinungsverschiedenheiten aus Verbraucherverträgen sind wir auch ohne Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren bestrebt, eine außergerichtliche Streitbeilegung herbeizuführen. Wir sind daher zur Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes, Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de , bereit, sofern der Verbraucher den streitigen Anspruch uns gegenüber zuvor geltend gemacht hat. Der Rechtsweg steht Verbrauchern selbstverständlich jederzeit offen.
Stuttgart, 12. April 2023
Stand: April 2023